Satzung
Landjugend Pfalzdorf
Im Erntedankkomitee Pfalzdorf e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Landjugend Pfalzdorf“
Er hat seinen Sitz in Goch-Pfalzdorf. Der Verein wurde im Jahre 2024 gegründet.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung der Gemeinschaft unter den Jugendlichen des Dorfes, die Integrierung der Jugend in das Dorfleben und die Förderung einer aktiven Dorfgemeinschaft.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz und der §§ 51 ff der Abgabenverordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten kein Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Regelmäßige Treffen der Jugendlichen,
- Organisation von Dorffesten und Teilnahme an diesen,
- Teilnahme an Großveranstaltungen (Erntedank, Karneval),
- Anschaffung von Utensilien für unter den Punkten 5 a, b und c genannte Tätigkeiten und Anmietung von Räumen für Ebendiese.
§3 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaften
- Mitglieder sind:
- Ordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- Fördermitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind die Träger der in Satzung und Gesetz festgelegten Recht und Pflichten. Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 30. Lebensjahr nicht überschreiten.
- Mitglieder, die sich nach langjähriger Mitgliedschaft besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit den Stimmen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Fördermitglieder sind solche, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, diesen aber dennoch, durch finanzielle Förderung, (weiterhin) unterstützen möchten.
§5 Aufnahmebedingungen
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, das 30. Lebensjahr aber nicht überschreitet.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Erst nach Zahlung des Beitrags tritt das Mitglied in seine Recht ein.
- Der Aufnahmeantrag von Personen, die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben, erfordert die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet darüber hinaus durch Vollendung des 30. Lebensjahres.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Ausscheidende Mitglieder sind jedoch zur Zahlung der Beitrage bis zum Ablauf des Austrittjahres verpflichtet.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist gegeben:
- Wenn sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung schuldig macht;
- Wenn die für seine Aufnahme erforderlichen Bedingungen nachträglich nicht mehr vorhanden sind;
- Wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist und seiner Zahlungspflicht ungeachtet einer Aufforderung nicht nachkommt.
- Über den Ausschluss muss der geschäftsführende Vorstand einstimmig entscheiden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unverzüglich durch Einschreibebrief unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen eine Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Berufung mit mindestens 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Der Beschwerdeführer ist persönlich zu hören.
§7 Rechte der Mitglieder
- Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde zu. Beschwerden sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
§8 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben grundsätzlich die gleichen Pflichten.
Dazu gehören:
- die pünktliche Entrichtung der Beiträge,
- die vertrauliche Behandlung aller internen Vereinsangelegenheiten,
- die würdige Vertretung des Vereins nach außen.
§9 Beiträge
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Unterhaltung der erforderlichen Einrichtungen erhebt der Verein Beiträge.
- Der Vereinsbeitrag wird in jährlichen oder halbjährlichen Teilbeiträgen erhoben.
- Diese Beiträge sind wie folgt:
- Ordentliches Mitglied 25 Euro jährlich
- Fördermitglied 25 Euro jährlich
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag in Einzelfällen und mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Vereins andere Beiträge festlegen. Die sachliche Grundlage der Feststellung wird halbjährlich auf Aktualität überprüft.
- Bei Aktivitäten die unter §2 Abs. 5 dieser Satzung genannt werden kann eine, für jeden Abend neu festzulegende, Summe für jedes genommene Getränk, oder eine Pauschale, von jedem anwesenden Mitglied eingenommen werden.
§10 SEPA-Lastschrift: Fälligkeitstermine & Rückbuchungen
- Die Fälligkeitstermine der Lastschrift sind für jährliche Buchungen der 01. Januar und für halbjährliche Buchungen der 01. Januar und der 01. Juli eines jeden Jahres.
- Die Fälligkeitstermine werden nicht gesondert angekündigt.
- Bei Rückbuchungen werden dem Mitglied die anfallenden Gebühren in Rechnung gestellt.
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§12 Vorstand, Vertretung des Vereins
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Ihm gehören an:
- der I. Vorsitzende
- der II. Vorsitzende
- der Kassierer
- der stellvertretende Kassierer
- Die oben genannten Posten des geschäftsführenden Vorstandes können nur von ordentlichen Mitgliedern besetzt werden.
- Die Fördermitglieder können beantragen ein beratendes Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand zu berufen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Das beratende Mitglied, sollte dem Antrag stattgegeben werden, ist in alle Angelegenheiten einzuweihen. Stimmrecht bei Abstimmungen des Vorstands besitzt es nicht.
- Ein solcher Antrag ist einer im Sinne des § 16 Abs. 2 d und Abs. 3 dieser Satzung.
- Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufende Geschäfte des Vereins. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der I. Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 BGB zu vertreten.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidungsgewalt, in der zu beschließenden Sache, an die Mitgliederversammlung gegeben.
- Die internen Zuständigkeiten verteilt jeder geschäftsführende Vorstand frei, bis auf die folgenden Ausnahmen:
- Die Sitzungsleitung der Vereinsorgane, sowie die Einberufung dieser obliegt dem I. Vorsitzenden. Dieser hat ebenso die Verfügungsgewalt über die Vereinskasse.
- Der II. Vorsitzende vertritt den I. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, in den oben genannten Aufgaben.
- Die Verwaltung der Vereinskasse, sowie die Buchführung über Einnahme und Ausgaben obliegt dem Kassierer. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Beiträge pünktlich eingezogen werden, und führt die Kassengeschäfte im Einvernehmen mit dem I. Vorsitzenden. Des Weiteren hat der Kassenprüfer zum 31.12. eines jeden Jahres den Jahresabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der stellvertretende Kassierer unterstützt den Kassier bei den oben genannten Aufgaben.
- Dem Vorstand beruft darüber hinaus ein beratendes Mitglied, welches sich um den Social-Media Auftritt beziehungsweise allgemein um die Werbemaßnahmen des Vereins kümmert.
§13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt, bleiben jedoch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstands im Amt.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind einzeln, geheim und mit absoluter Mehrheit zu wählen.
- Sollte nach 3 Wahlgängen, für einen Posten, keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht haben, reicht im vierten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Es können auch solche Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden, die auf der Mitgliederversammlung entschuldigt fehlen, aber schriftlich ihre Bereitschaft erklärt haben, das betreffende Amt anzunehmen.
§14 Abberufung eines Vorstandsmitglieds
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben ihre Ämter niederzulegen, wenn dies in einer Mitgliederversammlung von der absoluten Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefordert wird. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
§15 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist die Gemeinschaft aller dem Verein angehörenden Mitglieder.
- Mitgliederversammlungen können sein:
- Die ordentliche Mitgliederversammlung,
- die außerordentliche Mitgliederversammlung.
- In Mitgliederversammlungen sind alle ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der I. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§16 Die ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Monat November statt. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Zwischen Absendung der Einladung und dem Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- Entlastung und Wahl von geschäftsführendem Vorstand
- Satzungsänderungen
- alle Geschäfte, die die Jahresbeitragseinnahme des Vereins überschreiten,
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung sind dem geschäftsführenden Vorstand bis 21 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
- Der Inhalt von Satzungsänderungsanträgen muss in Kurzfassung aus der Einladung ersichtlich sein.
§17 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen vom I. Vorsitzenden einberufen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.
- Die Einladungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform erfolgen.
- Ansonsten gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§18 Kassenprüfung
- Der 1. und 2. Kassenprüfer sind verpflichtet, den Jahresabschluss des Kassierers zu prüfen und darüber der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten.
- Darüber hinaus haben die Kassenprüfer das Recht, ohne vorherige Ankündigung eine außerordentliche Kassenprüfung vorzunehmen. Von etwa festgestellten Unregelmäßigkeiten haben sie unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand Mitteilung zu machen.
§19 Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt je 2 Jahre.
§20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, wenn diese mindestens 1/5 dieser ausmachen, beschlossen werden.
§21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstands oder einen von 2/3 der ordentlichen Mitglieder unterzeichneten Antrag, der dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen ist, voraus.
- Der Auflösungsbeschluss erfordert für seine Wirksamkeit eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder und die Anwesenheit von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder voraus.
§22 Beziehung zum Erntedankkomitee
- Der Verein versteht sich, vor allem rechtlich, als Jugendorganisation des Erntedankkomitee Pfalzdorf e.V.
- Der Verein wird verpflichtet zwei seiner Mitgliede, die dem geschäftsführenden Vorstand angehören, in die Sitzungen des Entedankkomitee zu senden.
§23 Schlussbestimmungen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Den Sachverwaltern können gegebenenfalls bare Auslagen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Verwaltung ihrer Ämter entstanden sind, aus der Vereinskasse erstattet werden, sofern es im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Vereins vom geschäftsführenden Vorstand vertreten werden kann.